AGB

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Geltungsbereich

  • Die allgemeinen Geschäftsbedingungen beruhen auf dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB – insbesondere §§ 305 bis 310. Die Geschäftsbedingungen regeln die rechtlichen Beziehungen zwischen den Theaterbesuchern und aufBruch GbR (im Folgenden aufBruch). Sie sind Bestandteil des Vertrages, der durch den Erwerb von Eintrittskarten zustande kommt. Diese Bedingungen gelten ebenso für Besucherorganisationen und Vorverkaufskassen, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist.

Kartenverkauf

Kassenöffnungszeiten

  • Karten sind während des Vorverkaufszeitraumes im Online-Shop, in der Billettkasse der Volksbühne am Rosa-Luxemburg-Platz und in Sonderfällen im Direktkauf bei aufBruch zu erwerben. Kassenöffnungszeiten Volksbühne am Rosa-Luxemburg-Platz: Mo bis Sa von 11 bis 18 Uhr. Siehe auch https://www.volksbuehne.berlin/#/de/karten

Kartenverkauf – Allgemeine Regelungen

  • Für die Vorstellungen in den Justizvollzugsanstalten ist eine persönliche Anmeldung mit Name, Meldeadresse und Geburtsdatum erforderlich. Der Besuch wird erst nach einem positiven Bescheid der sicherheitsrelevanten Überprüfung der Besucherdaten durch die Justizbehörde möglich. Der Kauf eines Tickets wird nur im Falle dieses Bescheides rechtsgültig. Bei der Ablehnung von Besuchern aus sicherheitsrelevanten Gründen durch die Justiz wird der Kaufpreis zurückerstattet.
  • Der öffentliche und gewerbsmäßige Verkauf von Eintrittskarten ist unzulässig. Dies gilt nicht für Besteller, deren Geschäftsbetrieb bzw. Satzung auch den Weiterverkauf oder die Vermittlung von Eintrittskarten an Mitglieder und andere Personengruppen vorsieht und die von aufBruch dafür zugelassen wurden.
  • aufBruch behält sich das Recht vor, in Einzelfällen die Kartenvergabe auf eine von ihr festgelegte Kartenzahl pro Käufer zu beschränken.
  • Beim Kauf von Eintrittskarten können Reklamationen nach abgeschlossenem Kaufgeschäft nicht mehr angenommen werden, insbesondere ist dann Irrtumsanfechtung ausgeschlossen.
  • Gutscheine sind nach dem Ablauf der auf dem Gutschein vermerkten Frist nicht mehr einlösbar.
  • Werden Karten unbar bezahlt und entstehen durch Rückbuchungen Kosten, die der Käufer zu vertreten hat, sind diese von ihm zu tragen.
  • Bei Kartenverfall ist Ersatzleistung ausgeschlossen.
  • Bei Verlust einer Eintrittskarte kann dem Besucher eine Ersatzkarte ausgestellt werden, wenn er nachweist oder glaubhaft macht, welche Eintrittskarte erworben wurde. Der Inhaber einer Originalkarte hat den Vorrang vor dem Besitzer der Ersatzkarte. aufBruch ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob der Inhaber einer Originalkarte diese rechtmäßig besitzt. Der Besitzer einer Ersatzkarte hat dann keinen Anspruch auf die Zuteilung eines anderen Platzes, wenn sein Platz vom Besitzer der Originalkarte in Anspruch genommen wird.
  • Schwerbehinderte mit amtlichem Ausweis werden bevorzugt abgefertigt. Hierbei ist den Anweisungen des Personals Folge zu leisten. Plätze für Rollstuhlfahrer können in Abhängigkeit von der Inszenierung in beschränktem Maße zur Verfügung gestellt werden. Die als notwendig anerkannten Begleiter von Schwerbehinderten (Merkzeichen „B“ im amtlichen Schwerbehindertenausweis) haben freien Eintritt. Werden auf der Eintrittskarte inszenierungsbedingt zusätzliche Hinweise gegeben, gelten diese als verbindlich.

Vorverkauf – Fristen

  • Der Vorverkauf beginnt zu den von aufBruch veröffentlichten Zeiten.

Eintrittspreise und Ermäßigungen

  • Die jeweils gültigen Eintrittspreise sind auf der aufBruch-Website veröffentlicht.
  • Mitglieder von Besucherorganisationen erhalten ihre Eintrittskarten über diese. Alle diesbezüglichen Anfragen sind direkt an die Besucherorganisation zu richten.
  • Erwerber von ermäßigten Eintrittskarten sind verpflichtet, beim Kartenkauf sowie auf Anfrage des Abendpersonals beim Vorstellungsbesuch die Berechtigung für den Ermäßigungsanspruch nachzuweisen. Die Höhe der Ermäßigung sowie der Kreis der Ermäßigungsberechtigten sind auf der aufBruch-Website dargestellt. Ergibt sich bei der Kontrolle der Besucher, dass zu Unrecht nicht der volle Preis für die Eintrittskarte bezahlt wurde, ist aufBruch berechtigt, den Differenzbetrag nach zu erheben.

Spielplan und Anfangszeiten, Rücknahme von Eintrittskarten, Spielplanänderungen

  • Der gültige Spielplan mit den Anfangszeiten wird rechtzeitig bekannt gegeben.
  • Ein Rückgabe- oder Umtauschrecht für gekaufte Eintrittskarten besteht nicht. Für verfallene Karten wird kein Ersatz geleistet.
  • Die Besetzungsangaben im Spielplan sind ohne Gewähr. Änderungen in der Besetzung bleiben vorbehalten, ohne dass dadurch ein Recht auf Rückgabe oder Umtausch für bereits gekaufte Karten entsteht.
  • Bei Spielplanänderungen einschließlich Vorstellungsausfällen können Karten, die an der Billettkasse bzw. im Web-Vorverkauf erworben wurden, innerhalb von 14 Tagen ab geändertem Vorstellungstermin zurück gegeben werden oder innerhalb von 21 Tagen auf dem Postweg zurückgesandt werden. Erstattet wird der Preis der Eintrittskarten; beim Kauf angefallene Versandgebühren werden nicht erstattet.
  • Bei Abbruch einer Vorstellung besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erstattung des Preises der Eintrittskarten, wenn der Abbruch nach mehr als der Hälfte der Vorstellungszeit erfolgt.
  • Die Rücknahme von Karten, die nicht an der Kasse bzw. im Web-Vorverkauf von aufBruch erworben wurden, unterliegt den Geschäftsbedingungen der jeweiligen Verkäufer.
  • Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, insbesondere können nutzlose Aufwendungen des Besuchers nicht ersetzt werden.

Einlass

  • Der Einlass zu den Aufführungen erfolgt zu ausgewiesenen Zeitfenstern an ausgewiesenen Einlassbereichen. Aufgrund der besonderen Einlassmodalitäten in den JVAs wird ein letzter Einlasstermin benannt, nach dessen Verstreichen kein Einlass mehr möglich ist.
  • Der Einlass in den Publikumsbereich wird den Besuchern der Vorstellungen in der Regel jeweils 60 Minuten vor Aufführungsbeginn ermöglicht. Veranstaltungen in den kleinen Spielstätten sind davon ausgenommen, der Einlass wird in Abhängigkeit von anderen Veranstaltungen im Hause am Tag der Vorstellung festgelegt.
  • Die Veranstaltungen in den JVAs verfügen über Mindestalterbegrenzungen, die von Produktion zu Produktion variieren. Diese Altersbegrenzungen werden im Spielplan bekannt gegeben. Kinder unter 16 Jahren dürfen die JVAs nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten besuchen, Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren nur nach Vorlage einer schriftlichen Einwilligung der Erziehungsberechtigten. Kinder unter 14 Jahren sind zu den Aufführungen generell nicht zugelassen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes.
  • Nach Beginn einer Vorstellung können Besucher mit Rücksicht auf die mitwirkenden Künstler und anderer Besucher sowie wegen der Unfallgefahr erst in einer inszenierungsbedingt geeigneten Pause eingelassen werden, sofern auf der Eintrittskarte ein Nacheinlass nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. 
Zuspätkommende haben keinen Anspruch auf den erworbenen Platz. Den Anordnungen des Abendpersonals ist hierbei Folge zu leisten.

Garderobe und Fundsachen

  • Für Garderobe übernimmt aufBruch keine Haftung. Grundsätzlich ist die Mitnahme von störenden Gegenständen in den Zuschauerraum untersagt. Den Anweisungen des Personals ist Folge zu leisten.
  • Gefundene Gegenstände aller Art sind beim Abendpersonal abzugeben. Die Behandlung der Fundsachen richtet sich nach den Vorschriften der §§ 978 ff BGB. Der Verlust von Gegenständen ist ebenfalls dem Abendpersonal anzuzeigen.

Hausrecht, Bild- und Tonaufnahmen

  • Die Bediensteten der Justiz üben in den Gebäuden der Justizvollzugsanstalten das Hausrecht aus. Zu dessen Ausübung sind ferner das Abendpersonal, das Kassenpersonal sowie sonstige dazu befugte Personen berechtigt. Bei Außenproduktionen nimmt aufBruch das Hausrecht an den jeweiligen Orten mit befugten Personen wahr. Die Hausordnung sowie allgemeine Verhaltensregeln im Justizvollzug sind einzuhalten.
  • Besuchern kann der Zutritt verweigert werden, wenn sie die Hausordnung der JVA missachten oder wenn berechtigter Anlass zu der Annahme besteht, dass sie in erheblicher Weise die Vorstellung stören oder andere Besucher belästigt werden und wenn sie in erheblicher Weise bzw. wiederholt gegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßen haben.
  • Personen, die den geordneten Kartenverkauf behindern oder Besucher belästigen, können aus dem Haus gewiesen werden. Besucher können aus der laufenden Vorstellung gewiesen werden, wenn sie diese stören, andere Personen belästigen oder gegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßen.
  • aufBruch kann von Besuchern, die unberechtigterweise einen Platz eingenommen haben, für den sie keine gültige Eintrittskarte vorweisen können, den Differenzbetrag nacherheben. Besucher, die auf Aufforderung die Entgeltsdifferenz für den tatsächlich von ihnen genutzten Platz nicht nachentrichten, können aus der Vorstellung verwiesen werden. Den Anweisungen des Personals ist Folge zu leisten.
  • Das Rauchen ist im gesamten Justizgebäude/Theateraufführungsort nicht gestattet.
  • Gegenstände, die geeignet sind, die Vorstellung zu stören (z.B. Handys, elektronische Uhren) sind auszuschalten.
  • Die Mitnahme von Tieren ist grundsätzlich nicht gestattet.
  • Das Herstellen von Bild- und/oder Tonaufnahmen jeglicher Art in den JVAs oder während der Theatervorstellung ist Besuchern grundsätzlich untersagt. Zuwiderhandlungen können zivil- und strafrechtlich verfolgt werden.
  • Für den Fall, dass während einer öffentlichen Theatervorstellung Bild- und/oder Tonaufnahmen wie beispielsweise Rundfunk- oder Fernsehaufnahmen durch dazu berechtigte Personen durchgeführt werden, erklären sich die Theaterbesucher mit dem Erwerb der Eintrittskarte damit einverstanden, dass sie eventuell in Bild und/oder Wort aufgenommen werden und die Aufzeichnungen ohne Anspruch auf Vergütung gesendet bzw. veröffentlicht werden dürfen.

Inkrafttreten

  • Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten mit Wirkung vom 01.11.2015 in Kraft.